Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Tierhilfe e.V. – Direkthilfe“
- Der Sitz des Vereins ist in Nuthetal OT Bergholz-Rehbrücke im Landkreis Potsdam-Mittelmark.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist der allgemeine Tierschutz, Missstände, die der Mensch den Tieren zufügt, sollen unterbunden werden. Weitere Zwecke sind u. a.:
- Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens
- Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme
- Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere
- Unterstützung bei Verhütung und Verfolgung jeder Tierquälerei oder nicht artgerechter Behandlung von Tieren
- Unterstützung von Haushalten bei Missständen und finanzieller Notlage zum Wohle der Tiere und damit verbunden die Verhinderung der Abgabe des Tieres an Dritte, bzw. situationsbedingte Unterlassung von notwendiger Tierärztlicher Versorgung
3. Der Verein erfüllt diesen Zweck insbesondere durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- auf Missstände in der Haltung und Behandlung von Tieren weltweit aufmerksam zu machen und aufzuklären in Form von jeglicher Art der Berichterstattung u. a. durch Schrifttum, Broschüren, durch Veranstaltungen, Seminare und Schulungen, Medienberichte und sonstige Maßnahmen
- Tierheime und Tierschutzeinrichtungen ideell und finanziell zu unterstützen, die ihrerseits öffentlich rechtliche Einrichtungen sein können oder selbst als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt sind
- Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung über die artgerechte Haltung und Behandlung von Tieren
- Einleitung von lebenserhaltenden und/oder -verlängernden Maßnahmen an lebenden Tieren
- Tierpflegerische Maßnahmen durchzuführen bis zum natürlichen Ableben in tier- und artgerechter Umgebung sofern möglich
- durch Errichtung und Unterhaltung von Tierheimen
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen an Funktionsträger des Vereins dürfen den nachgewiesenen und erforderlichen Rahmen nicht übersteigen. Bei dauerhafter Beschäftigung ist diejenige Vergütung angemessen, die ein vergleichbarer Dritter für diese Tätigkeit erhalten würde.
5. Unterstützung von Wissenschaft und Forschung bei der Auffindung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie Unterstützung der Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Wildtiere und der artgerechten Nutz-, Zoo- und Heimtierhaltung
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sollte ein Gewinn entstehen, darf dieser nur für die Zwecke des Vereines verwendet werden. Der Verein wird sich Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 bedienen, sofern der Verein die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Hierzu wird der Verein mit der Hilfsperson entsprechende Vereinbarungen treffen, die es ihm rechtlich und tatsächlich ermöglicht, auf die Hilfsperson so einzuwirken, dass das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken anzusehen ist.
7. Der Tierschutzverbund arbeitet mit anderen Organisationen zusammen, die der lebenden Natur verbunden sind, sofern sie nicht gegen die Zielsetzungen dieses Vereinszwecks verstoßen.
§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt
- Mitglied kann jede volljährige und jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten soll, bzw. durch Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages erworben.
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Fördernde Mitglieder können Schulen und sonstige staatliche, öffentliche oder private Einrichtungen, Unternehmungen und Privatpersonen sein. Die fördernden Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit materiell und ideell. Sie haben kein Stimmrecht.
- Der Antragsteller erkennt durch seine Unterschrift unter dem Antrag auf Mitgliedschaft bzw. durch Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages die Satzung des Vereins und die damit für ihn sich ergebenden Aufgaben und Pflichten an.
§ 4 Mitgliedschaft, Verlust
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt ist jederzeit möglich, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende jeden Jahres der Mitgliedschaft.
- Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
- Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund möglich, der insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten z. B. durch eine Straftat zum Nachteil des Vereines oder dessen Verunglimpfung oder sonstigem vereinschädigendem Verhalten anzunehmen ist.
§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten
- Die Mitglieder können ihre Beiträge frei wählen. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zurzeit beträgt dieser Euro 60,00 jährlich.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Beitragsermäßigung gestatten.
- Für die Aufnahme kann eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 10,00 erhoben werden.
- Der Mitgliedsbeitrag ist in jedem Geschäftsjahr fällig.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung festlegen, in der weitere Regelungen niedergeschrieben werden.
§ 6 Organe und Einrichtungen
- Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Beirat und die Prüfer.
- Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, dem vorsitzenden Vorstand und bei zwei Mitgliedern zusätzlich aus dem stellvertretenden Vorstand. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt, d. h. alleinvertretungs- und zeichnungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Die Führung der laufenden Geschäfte kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung auch durch einen Dritten im Rahmen einer Geschäftsbesorgung erfüllt werden.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren. Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht – zu erteilen.
- Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die nicht unverhältnismäßig hoch sein darf.
- Führt ein Dritter im Rahmen einer Geschäftsbesorgung die laufenden Geschäfte des Vereines, so üben die Vorstandsmitglieder und weitere Mitglieder, die mit einem Amt oder einer Tätigkeit beauftragt sind (u. a. der Schriftwart oder der Kassenwart), ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. (Siehe §§ 2 Ziff. 4, 14).
§ 8 Beirat
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands für jeweils vier Geschäftsjahre einen aus drei Personen bestehenden Beirat, dem Vertreter von aktiven, den Vereinszweck nicht nur durch Mitgliedsbeiträge/Spendengelder fördernde Mitglieder angehören sollen. Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte, gibt ihm Anregungen für die Förderung des Vereins und nimmt die ihm darüber hinaus von der Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Der Beirat schlägt der Mitgliederversammlung Personen zur Wahl in den Vorstand vor.
- Der Beirat ist berechtigt, Ersatzmitglieder für den Fall zu wählen, daß ein Vorstandsamt vor Ablauf der Amtszeit und vor Abhaltung der nächsten Mitgliederversammlung endet. An der Wahl müssen mindestens zwei Beiratsmitglieder teilnehmen. Die Wahl des Vorstandes durch den Beirat erfolgt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder vom Vorstand einberufen. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
§ 9 Prüfer
- Der Kassenwart bzw. der Vorstand legt nach Ende des Geschäftsjahres seine Bücher zweien von der Mitgliederversammlung für das betreffende Geschäftsjahr gewählten Prüfern vor. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Prüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen und die Wahl des Vorstandes, der Beiratsmitglieder und der Prüfer. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels aller Mitglieder sowie der Prüfer einzuberufen.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle ordentlichen Mitglieder. Außerdem wird auf den Internetseiten des Vereins die Einladung zur Mitgliederversammlung veröffentlicht. Zur Teilnahme sind alle ordentlichen und fördernden
Mitglieder berechtigt. - Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
- Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, durch Beschluß Anträge zur Tagesordnung festzulegen bzw. Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls berechtigt, Dringlichkeitsanträge zuzulassen und hierüber zu beschließen.
- Auf der Mitgliederversammlung legt der Vorstand Rechenschaft ab. Die Versammlung beschließt nach dem Bericht der Prüfer über die Entlastung des Vorstandes und wählt die Prüfer für das folgende Geschäftsjahr sowie eine evtl. notwendig gewordene Neubesetzung eines Mitgliedes des Vorstandes. Ferner beschließt die Versammlung nach Beratung über die Anträge.
- Mitglieder, die am Besuch der Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihre Stimme schriftlich abgeben; nach Schluß der mündlichen Abstimmung eingehende schriftliche Stimmabgaben sind ungültig.
§ 11 Beschlüsse
- Beschlüsse werden, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
- Bei der Feststellung von Stimmenverhältnissen werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Neinstimmen berücksichtigt.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Beschlüsse werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift im Protokoll durch den Protokollführer und dem die Sitzung leitenden Vereinsmitgliedes rechtskräftig.
§ 12 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, bei Abwesenheit des Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei Abwesenheit Beider von demjenigen, der die Versammlung leitenden Vereinsmitgliedes und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderung, Auflösung
- Satzungsänderungen bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses einer Mitgliederversammlung, die unter Angabe des Wortlautes der geplanten Satzungsänderung mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich oder mündlich einberufen wurde.
- Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an einen eingetragenen Tierschutzverein, dessen Zweck dem des Tierschutzverbund gleichkommt und der es unmittelbar und ausschließlich für seinen steuerbegünstigten Zweck zu verwenden hat.
§ 14 Geschäftsführung
- Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zur Unterstützung des Vorstandes einen Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal zu bestellen. Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vereins zu führen und das Vermögen des Vereins für den Vorstand zu verwalten. Der Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes und kann daher nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Geschäftsführer sowie das Hilfspersonal haben Anspruch auf angemessene Vergütung. Diese Vergütung darf jedoch nicht unverhältnismäßig hoch sein und soll sich an Art und Umfang der Tätigkeit sowie der Qualifikation der Beauftragten orientieren.
- Der Vorstand soll Einzelheiten zur Art und zum Umfang der Tätigkeit sowie zur Qualifikation der Beauftragten durch einen Mitglieder- oder Vorstandsbeschluß festlegen lassen.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung festlegen, in der weitere Regelungen niedergeschrieben werden, insbesondere Regelungen bzw. Vorgaben für die beauftragten Geschäfte verfaßt sind, die den Umfang der üblichen Geschäftstätigkeit des Vereines übersteigen.
§ 15 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Vorstandes und der Geschäftsführung wird im Innenverhältnis zum Verein auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.